MaklerTech News

Innovationen und Insights für Versicherungsprofis

21Aug

Wenn Unternehmen die Pensionskasse wechseln wollen, brauchen sie zwingend die vorgängige Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmenden

21 Aug, 2020 | Gesetz, Versicherung | News | Return|

Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Mai 2020: Arbeitnehmende haben beim Wechsel der beruflichen Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber ein echtes Mitbestimmungsrecht. Die Kündigung des Anschlussvertrages mit der bisherigen Pensionskasse durch den Arbeitgeber setzt die vorgängige Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmenden voraus. Fehlt diese, ist die Kündigung ungültig. Wichtig: Von den Mitarbeitenden keine Einwände zu vernehmen, genügt nicht.

 

Bundesverwaltungsgericht weist Beschwerde ab

Darum geht es beim Sachverhalt, den das Bundesgericht beurteilt hat: Mehrere Berufsverbände kündigen auf Ende 2017 die Anschlussvereinbarung mit ihrer bisherigen Pensionskasse. Die zuständige Bernische Aufsichtsbehörde kommt zum Schluss, der Anschlussvertrag sei ordnungsgemäss gekündigt worden. Die betroffene Pensionskasse ist damit nicht einverstanden und gelangt mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses Gericht weist am 24. April 2019 die Beschwerde der Pensionskasse ab. Der Fall wird von der Pensionskasse ans Bundesgericht weitergezogen. 

 

Es braucht das vorgängige Einverständnis der Arbeitnehmenden

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Pensionskasse im Urteil 9C_409/2019 vom 5. Mai 2020 gut. Hauptbegründung: Artikel 11, Absatz 3bis des Berufsvorsorgegesetzes sieht vor, dass die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Kündigung im vorliegenden Fall im Einverständnis mit dem Personal geschehen sei, da die Arbeitnehmenden von der erfolgten Kündigung durch den Arbeitgeber während der laufenden Kündigungsfrist Kenntnis erhalten und keine Einwände erhoben hätten.
Dieser Auffassung kann laut dem Bundesgericht nicht gefolgt werden. Dem Gesetzgeber schwebte nämlich eine gemeinsame Entscheidung von Arbeitgeber und Arbeitnehmern über die Wahl der Vorsorgeeinrichtung vor. Den Arbeitnehmenden wurde dazu ein besonderes Mitwirkungsrecht eingeräumt. 

 

Kündigung der Pensionskasse ist ungültig

Es reicht nicht, urteilt das Bundesgericht, das Personal nur nach der Kündigung zu orientieren oder anzuhören. Vielmehr bedarf es seiner formellen Zustimmung der Arbeitnehmenden zum Anschlusswechsel. Denn die Bestimmung von Artikel 11 Absatz 3 des Berufsvorsorgegesetzes legt eine echte Mitbestimmung des Personals fest. Das heisst: Ohne eine der Kündigung vorangegangene Einwilligung der Arbeitnehmenden sind dem Arbeitgeber die Hände gebunden. Oder: Wurde das Personal vor der Kündigung nicht miteinbezogen, ist die Kündigung der Pensionskasse ungültig.

Related

 Meilenstein in der Digitalisierung des Versicherungsbrokermarkts: Mitte 2020 startet die Onlineplattform «Eco Hub»

Meilenstein in der Digitalisierung des Versicherungsbrokermarkts: Mitte 2020 startet die Onlineplattform «Eco Hub»

Auszug aus der Medieninformation vom 1. Oktober 2019: «Die IG B2B for Insurers + Brokers entwickelt ...

Read More >
Serie CRM II: CustomerRelationshipManagement automatisieren

Serie CRM II: CustomerRelationshipManagement automatisieren

Das CustomerRelationshipManagement umfasst beim Versicherungsbroker alle Aktivitäten rund um die Bez...

Read More >
Coronakrise: In der normalen Betriebsunterbruchversicherung ist das Pandemierisiko nicht enthalten

Coronakrise: In der normalen Betriebsunterbruchversicherung ist das Pandemierisiko nicht enthalten

In den normalen Betriebsunterbruchversicherungen ist das Pandemierisiko nicht enthalten. Denn hier g...

Read More >
eBill ist die Zukunft der volldigitalisierten Rechnungsstellung in der Schweiz

eBill ist die Zukunft der volldigitalisierten Rechnungsstellung in der Schweiz

Am 16. August 2022 hat der Mediendienst der Bundesverwaltung eine letzte Warnung verbreitet: «Ab dem...

Read More >
Coronakrise und Homeoffice: «Die Zukunft der Arbeitswelt ist hybrid und nicht rein digital»

Coronakrise und Homeoffice: «Die Zukunft der Arbeitswelt ist hybrid und nicht rein digital»

«Die Zukunft der Arbeitswelt ist hybrid und nicht rein digital», schreibt Sabine Eckhardt (Bild), Ch...

Read More >
 Bund hat den Anteil der E-Rechnungen vervierfacht

Bund hat den Anteil der E-Rechnungen vervierfacht

Auf Anfang 2016 hat der Bund seine Lieferanten zur Einreichung einer elektronischen Rechnung verpfli...

Read More >

 

 

Kategorien

 

Tags